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BGB § 736 Ausscheiden eines Gesellschafters, Nachhaftung

BGB § 736 Ausscheiden eines Gesellschafters, Nachhaftung

[ Auszug: (1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, ... ]